Abiturprüfung 2011

 

Prüfungskommission

 

Fachprüfungsausschüsse

Herr Ohm (Vorsitzender)

 

schriftliche Prüfung

mündliche Prüfung

Frau Mosler-Heetderks

 

Fachprüfungsleiter

Fachprüfungsleiter

Herr Döring

 

Referent

Prüfer

NN (Stadt Emden, ohne Stimmrecht)

 

Korreferent

Protokollführer

 

 

 

bis zu 5 Lehrkräfte ohne Stimmrecht

 

Meldung zur Prüfung (am Ende des 4. Halbjahres der Qualifikationsphase)

Die Meldung zur Prüfung enthält:

 

Zulassung zur Prüfung

Zulassung (später Bestehen der Prüfung), wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

 

Block I

8

Halbjahresergebnisse im 1. bis 4. Halbjahr des 1. und 2. Prüfungsfachs in zweifacher Wertung 
davon 5 Halbjahresergebnisse mit mindestens 5 Punkten (also höchstens 3 Ergebnisse unter 5 Punkten)

28

Halbjahresergebnisse (nicht 1./2. Prüfungsfach) in einfacher Wertung
- darunter 3., 4. und 5. Prüfungsfach im 1. bis 4. Halbjahr
- davon 24 Halbjahresergebnisse mit mindestens 5 Punkten (also höchstens 4 Ergebnisse unter 5 Punkten)

 

Punktsumme : 1,1 ergibt nach Rundung mindestens 200 Punkte

 

Unter den eingebrachten Halbjahresergebnissen:
je Fach (auch Seminarfach) höchstens 5 Halbjahresergebnisse,
in Sport höchstens 3 Halbjahresergebnisse, falls Sport nicht Prüfungsfach ist, 
keine Halbjahre, in denen themengleich unterrichtet wurde,
kein Halbjahresergebnis mit 0 Punkten.

 

 

 

Block II

5

Prüfungsergebnisse in vierfacher Wertung

 

Zusammen (bei 15 Punkten in den Prüfungen) mindestens 100 Punkte erreichbar,
in 3 Prüfungsfächern (darunter das 1. oder 2. Prüfungsfach) mindestens 20 Punkte erreichbar.

Andernfalls : Nichtzulassung und Rücktritt in Jahrgang 11.

 

 

zu belegen

einzubringen

Prüfungsfächer (auch Sport)

4

4 1)

Deutsch

4

4

eine Fremdsprache

4

4

weitere Fremdsprache (nur sprachlicher Schwerpunkt)

4

4

falls neue Fremdsprache (Sx, Nx) in Einführungsphase als 2. Fremdsprache

4

2

Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel
(im künstlerischen Schwerpunkt zusätzlich zum 1. Prüfungsfach)

2

2

Politik-Wirtschaft

2

2

Geschichte

2

2

Religion oder Werte und Normen oder Philosophie

4 2)

2 2)

Mathematik

4

4

eine Naturwissenschaft

4

4

weitere Naturwissenschaft oder Informatik 
(nur naturwissenschaftlicher Schwerpunkt)

4

4

weitere Fremdsprache oder weitere Naturwissenschaft oder Informatik
(nur gesellschaftswissenschaftlicher und sportlicher Schwerpunkt)

2

2

Sport

4

0 3)

Seminarfach

4

2 4)

1) je Halbjahr eine Bewertung
2) oder anderes (nicht Prüfungs-) Fach aus B, falls eigene Religion nicht angeboten
3) falls > 1: mindestens zwei Sportarten, darunter eine Individualsportart
4) darunter Halbjahr mit Facharbeit und vorangehendes oder folgendes Halbjahr

 

Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung bezieht sich auf mehrere Halbjahre.

Die Prüfungsaufgaben in den Fächern Deutsch, Englisch, Französisch, Latein, Spanisch, Kunst, Musik, Politik, Geschichte, Erdkunde, Evangelische Religion, Katholische Religion, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Informatik werden für alle Schüler in Niedersachsen einheitlich vom Kultusministerium gestellt.  In diesen Fächern gibt es für jeden Schüler die Auswahlmöglichkeit zwischen zwei Aufgaben.

In den anderen Fächern werden die Prüfungsaufgaben von den Referenten der Schulbehörde vorgelegt. Hier gibt es keine Auswahlmöglichkeit.

Bearbeitungszeit

in Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau

300 Minuten, zusätzlich 20 Minuten Auswahlzeit

 

im 4. Prüfungsfach

220 Minuten, zusätzlich 20 Minuten Auswahlzeit

Es gibt eine ständige Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeit. Der Prüfungsraum darf nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden. Es dürfen nur die angegebenen Toiletten benutzt werden. Der Prüfungsbereich darf nicht verlassen werden. Rauchen ist daher nicht möglich. Bei vorzeitiger Abgabe der Arbeit muss das Schulgrundstück verlassen werden.

Für die Arbeit muss gestempeltes Schulpapier benutzt werden (auch für Konzeptpapier).

Nur die in der Prüfungsaufgabe angegebenen Hilfsmittel und ein Wörterbuch der deutschen Rechtschreibung dürfen verwendet werden. Sind die Hilfsmittel unzureichend, so ist die Aufsicht zu informieren. Hilfen für einzelne Schüler sind unzulässig.

Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen zum Abzug von einem Punkt (durchschnittlich 5 Fehler je Seite) oder zwei Punkten (durchschnittlich 7 Fehler je Seite) der Bewertung. Unübersichtliche Textstellen werden nicht bewertet. Entwürfe können ergänzend zur Bewertung herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift drei Viertel des Gesamtumfangs beträgt.

Die Arbeiten werden vom Referenten und Korreferenten bewertet und vom Fachprüfungsleiter überprüft. Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Bewertungen ändern.

 

Mündliche Prüfung 
(P5 direkt nach der schriftlichen Prüfung, P1, P2, P3, P4 gegebenenfalls später)

Die mündlichen Prüfungen sind Einzelprüfungen.

Sie beziehen sich auf mindestens zwei Halbjahre. Im 1. bis 4. Prüfungsfach dürfen mündliche Prüfungen nicht den gleichen Inhalt wie die schriftliche Prüfung haben. 

Vorbereitungszeit

20 Minuten

Prüfung

20 - 30 Minuten

Bei Nichterscheinen zum Beginn der Vorbereitungszeit aus selbst zu vertretenden Gründen wird der Beginn der Prüfung nicht verschoben.

Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann den Vorsitz einer mündlichen Prüfung übernehmen. Die Bewertung wird auf Vorschlag des Prüfers vom Fachprüfungsausschuss mit Mehrheit festgesetzt. Die Bewertung wird durch die Prüfungskommission bekannt gegeben.

Die mündliche Prüfung wird abgebrochen, wenn die Abiturprüfung (auch mit 15 Punkten in der Prüfung) nicht mehr bestanden werden kann.

Zuhörer:

1 Mitglied Schulelternrat

 

1 Mitglied Schülerrat

 

bis zu 2 Schüler Jahrgang 12

 

bis zu 2 Personen mit dienstlichem Interesse

In den schriftlichen Prüfungsfächern kann die Prüfungskommission auch mündliche Prüfungen ansetzen. Weitere mündliche Prüfungen finden auf Antrag des Schülers statt.

Das Gesamtergebnis bei mündlicher und schriftlicher Prüfung sowie in Sport wird nach § 4 und Anlage 1a der Prüfungsordnung ermittelt.

 

Verhalten während der Prüfung

Nichtteilnahme (§ 20)

Bei Nichtteilnahme ist der Grund (z.B. Krankheit) unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Erkennt der Vorsitzende der Prüfungskommission die Gründe nicht an: 0 Punkte für diesen Prüfungsteil.

Täuschung (§ 21)

Täuschungsversuch: 0 Punkte für Prüfungsteil.

In schweren Fällen (vorbereitete Täuschung): Abiturprüfung nicht bestanden.

Innerhalb eines Jahres kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.

Störung (§ 22)

Störung der Prüfung, so dass ordnungsgemäße Durchführung nicht möglich: Abiturprüfung nicht bestanden.

 

Termine

 
Ausgabe von persönlichen Informationen

Schriftliche Informationen über Prüfungsergebnisse, Zeugnisse und Bescheinigungen werden nur persönlich ausgegeben. Im Ausnahmefall kann die Ausgabe an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen, wenn eine unterschriebene Vollmacht vorgelegt wird und die bevollmächtigte Person sich ausweisen kann.